IV. FÖRDERUNG VON GERÄTEN/MATERIALIEN

1.     Zweck der Förderung

        Antragsberechtigt sind die im KJR zusammengeschlossenen Jugendverbände, Jugendgruppen und

        andere öffentlich anerkannte freie Träger der Jugendarbeit.

        Mit dieser Förderung sollen diese sich geeignete Geräte/Materialien anschaffen können, um ihre   pädagogische Arbeit wirkungsvoll und erfolgreich zu gestalten.

2.     Gegenstand der Förderung

        Gefördert wird die Beschaffung/Reparatur von Geräten und Materialien nach örtlichen Gegeben-

        heiten. Möglich ist z.B.:

2.1   Fachliteratur für Jugendarbeit

2.2   Kleinsportgeräte (z.B. Tischtennisplatten - keine Kleinstgeräte wie Bälle etc.) - nicht für

        Sportjugend -.

2.3   Technische Mittler und Geräte (z.B. Diaprojektoren, Tageslichtschreiber, Cassettenrekorder, Ver-

        stärkeranlagen, CD-Player, Mikroskop).

        Ein vom KJR bezuschußtes technisches Gerät ist frühestens nach Ablauf von 5 Jahren wieder be-

        zuschußbar.

        Hinweis: Bezuschussungsmöglichkeit für Leihgebühren s. Ziffer 2.7

2.4   Spielmaterial (Brettspiele, Rollenspielkarten und dergleichen)

2.5   Musikinstrumente für die Gruppenarbeit und Liederhefte

2.6   Gruppenzelte und Lagerzubehör

2.7   Leihgebühren für unter Ziffer 2.3 und 2.6 aufgeführten Mittel, soweit sie nicht beim KJR aus-

        geliehen werden, oder die entstehenden Kosten im Rahmen einer Maßnahmenförderung               (z.B. Freizeit) nicht bezuschußt werden können.

3.     Förderungsvoraussetzungen

3.1   Der Antragsteller muß zusichern, daß die beschafften Geräte/Materialien in seinen Besitz über-

        gehen und ausschließlich für Zwecke der Jugendarbeit genutzt werden.

        Bei Auflösung des Jugendverbandes innerhalb fünf Jahren nach Bezuschussung kann der KJR     einen anteilmäßigen Betrag des Zuschusses zurückfordern. Die Rückzahlung kann abgewendet werden durch die Übereignung des Gerätes an den KJR oder an einen anderen Jugendverband.

3.2   Nicht gefördert werden Geräte/Materialien, welche dem kommerziellen Einsatz dienen.

4.     Umfang der Förderung

4.1   Förderungsfähige Kosten:

        1. Anschaffungskosten

        2. Leihgebühren

        3. Reparaturkosten

4.2   Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 33 % der förderungsfähigen Kosten.

        Jahres-Höchstbetrag: 770,- € pro Antragsteller.

5.     Verfahren

5.1   Antragstellung

        1. Die Anträge sind auf Formblatt einzureichen

        2. Den Anträgen sind beizufügen:

            a) Beschreibung und Zweck des anzuschaffenden Gegenstands

            b) Standort des Gegenstands

            c) Belege

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