Voraussetzungen für Föderung

1.  Allgemeines

     Der Kreisjugendring Regen bearbeitet im Auftrag des Landkreises Regen und seiner Gemeinden

     alle Anträge zur Bezuschussung der Jugendarbeit entsprechend den nachfolgenden Richtlinien.

 

     * Zuschußanträge von überörtlichen Antragstellern bzw. überörtlicher Bedeutung werden          ausschließlich mit Landkreisgeldern bezuschußt.

     * Zuschußanträge von örtlichen Antragstellern werden nur dann mit bis zu 50 % Landkreis-          geldern bezuschußt, wenn auch die entsprechende Stadt/Gemeinde, in der der Antragsteller                       seinen Sitz hat, zumindest den gleichen Betrag wie der Landkreis bezahlt.

     Die Landkreiszuschüsse werden im Rahmen der vom Landkreis dem Kreisjugendring zur   Verfügung gestellten Mittel und des durch die Vollversammlung des Kreisjugendrings bewilligten               Haushaltsansatzes genehmigt.

     Die Stadt-/Gemeindezuschüsse werden im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel und nach      Beschluß des Stadt-/Gemeinderates ausbezahlt.

 

     Zuschüsse sind eine Finanzierungshilfe. Sind Anschaffungen und Maßnahmen durch Zuschüsse      anderer Stellen, angemessene Beteiligung des Antragstellers bzw. der Teilnehmer, Spenden und    anderer Einnahmen finanziert, besteht kein Anspruch auf Förderung nach diesen Richtlinien.

     Der Zuschuß darf den Fehlbetrag nicht übersteigen.

 

2.  Antragsteller/Zuwendungsempfänger

     * Antragsberechtigt sind die im Kreisjugendring Regen zusammengeschlossenen Jugendverbände,

        Jugendgruppen, Jugendgemeinschaften und andere öffentlich anerkannte freie Träger der Jugend-

        arbeit. Näheres regeln die einzelnen Zuschußbereiche.

     * Vereine, welche mehrere Jugendabteilungen haben, können Anträge nur gemeinsam über den

        jeweiligen Vereinsjugendleiter einreichen.

     * Gefördert wird nur die Arbeit von/mit jungen Menschen bis einschließlich 26 Jahre und

        Jugendleitern mit Wohnsitz im Landkreis Regen.

 

3.  Zuschußjahr/-zeitraum

     Zuschußanträge an den KJR können gestellt werden für Maßnahmen vom 1. November des 

     Vorjahres bis 31. Oktober des laufenden Jahres.

  

4.  Einreichung der Zuschußanträge - Fristen

     Die Anträge sollen in der Regel spätestens 8 Wochen nach Durchführung der Maßnahme beim

     KJR Regen eingereicht werden.

     Ausnahmen:   - Förderung der Projektarbeit/Aktivitäten

                            - Förderung der Sportjugend

                            - Grundförderung der Jugendverbände

                            - Neugründung einer Jugendgruppe

     Letzter Tag für die Einreichung zur Bezuschussung im laufenden Jahr ist generell der o5. November.

 

5.  Richtlinien und Formulare

     Bei der Antragstellung sind nur die KJR-Formulare zu verwenden. Diese können gemeinsam mit

     den Richtlinien bei der KJR-Geschäftsstelle angefordert werden.

 

 

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6.  Rechnungen/Quittungen

     Werden Kostennachweise gefordert, so sind Originalbelege bzw. Kopien beizufügen.

     Originalbelege werden nach Prüfung zurückgereicht und sind für überörtliche Prüfungen                  mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

     Auf dem Originalbeleg bzw. der Kopie muß der Name des Antragstellers und die erfolgte Zahlung

     ersichtlich sein.

 

7.  Bewilligung /Auszahlung

     * Die Zuschußanträge werden von der KJR-Geschäftsstelle bearbeitet, gesammelt und der KJR-

        Vorstandschaft zur Bewilligung der Anträge und der Zuschußhöhe im Zeitraum Mitte November

        bis Anfang Dezember vorgelegt.

     * Die Antragsteller erhalten bis ca. Mitte Dezember einen entsprechenden Bewilligungsbescheid.

     * Eine Kopie des KJR-Bewilligungsbescheides erhalten die entsprechenden Gemeinden/Städte mit

        der Bitte um Auszahlung ihres Zuschußanteiles und der/die jeweilige Jugendbeauftragte zur

        Kenntnisnahme.

     * Der Zuschußbetrag des Landkreises/KJR wird bis spätestens Ende Dezember auf das Konto der

        antragstellenden Jugendorganisation überwiesen (kein Privatkonto!)

     * Zuschüsse werden nur gewährt, wenn die Maßnahme durchgeführt bzw. die Anschaffung

        erfolgt ist.

     * Zuschüsse pro Antragsteller unter 50 € (Gesamtzuschuß pro Jahr) werden nicht gewährt.

 

8.  Zuschußkürzungen

     Reicht der vom Landkreis dem KJR zur Verfügung gestellte Zuschußetat nicht aus, so ist der KJR

     berechtigt, alle errechneten Zuschußbeträge aller örtlichen Antragsteller prozentual zu kürzen. Dies hat den Vorteil, daß alle Antragsteller gleich behandelt werden und auch die zuletzt einreichenden        Antragsteller einen Großteil des ihnen zustehenden Zuschußbetrages erhalten.

 

9.   Rechtsanspruch/Widerspruch

      Ein Rechtsanspruch kann nicht geltend gemacht werden, auch wenn die Voraussetzungen, die

      einen Zuschuß rechtfertigen würden, erfüllt sind.

      Ein Widerspruch gegen den Bewilligungs-/Ablehnungsbescheid ist bis 31. Januar des darauf-

      folgenden Jahres möglich.

 

10. Sonderzuschuß

      Die Vorstandschaft des Kreisjugendrings ist ermächtigt, besondere Maßnahmen und Aktivitäten,

      die entsprechend diesen Richtlinien nicht bezuschußt werden können, auf formlosen Antrag im

      Rahmen einer Sonderzuwendung zu fördern.

 

11. Verwendungsprüfung

      Der Kreisjugendring Regen hat das Recht, durch Vorstandsmitglieder oder Mitarbeiter nach

      Anmeldung die Verwendung der Zuschüsse für die im Zuschußantrag angegebene Maßnahme bzw.  das bezuschußte Material zu überprüfen bzw. zu besichtigen.

      Zu Unrecht erlangte Zuwendungen sind zurückzuzahlen.

 

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