II. FÖRDERUNG DER JUGENDBILDUNG

1.     Zweck der Förderung

        Antragsberechtigt sind die im KJR zusammengeschlossenen Jugendverbände, Jugendgruppen und           andere öffentlich anerkannte freie Träger der Jugendarbeit.

        Mit der Förderung sollen diese in die Lage versetzt werden, Bildungsveranstaltungen durchführen           zu können.

        Die Förderung soll jungen Menschen eine Hilfe zur freien Entfaltung ihrer Persönlichkeit, ihrer

        Fähigkeiten und Kenntnisse geben und sie zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Alltag und zur

        Mitverantwortung in der Gesellschaft befähigen.

        Die Träger/Veranstalter von Jugendbildungsmaßnahmen bemühen sich um eine Qualifizierung      der Jugendarbeit, wobei sie durch den Kreisjugendring beraten werden.

2.     Gegenstand der Förderung

        Gefördert werden Jugendbildungsmaßnahmen, bei denen Jugendlichen Lernfelder angeboten

        werden, in denen sie ihre eigene Situation erkennen und ihr eigenes Verhalten reflektieren können. In diesem Bemühen werden sie durch die Beratung, Begleitung, Information und Vermittlung von Fachkräften unterstützt. Jeder Bildungsmaßnahme muß eine vom Träger erarbeitete Zielvorstellung zugrundeliegen, die methodisch aufbereitet wird. Die jugendlichen     Teilnehmer sollen dabei möglichst weitgehend an der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung beteiligt werden.

3.     Förderungsvoraussetzungen

3.1.  Jugendbildungsmaßnahmen im Sinne der Richtlinien liegen vor, wenn

        1. die Maßnahme dem Zweck und Gegenstand der Förderungsrichtlinie entspricht;  

        2. die Maßnahme grundsätzlich allen Jugendlichen offensteht:

        3. die TeilnehmerInnen grundsätzlich nicht älter als 26 Jahre sind;

        4. die Gesamt-TeilnehmerInnenzahl mindestens 8 beträgt;

        5. die Gesamt-TeilnehmerInnenzahl nicht mehr als 60 beträgt;

        6. je angefangene 20 TeilnehmerInnen wenigstens 1 ReferentIn oder verantwortliche/r Mitar-

            beiterIn zur Verfügung steht;

3.2   Eine Förderung ist nicht möglich bei

1. Maßnahmen, deren Programm weniger als zur Hälfte der Veranstaltungsdauer Themen im

    Sinne der Jugendbildungsmaßnahmen umfassen;

        2. touristische Unternehmen, Erholungs- und Unterhaltungsveranstaltungen, Wettkämpfe, Kund-

            gebungen, die laufende Arbeit von örtlichen Einrichtungen, geschlossene Treffen von Chören,

            Orchestern, Laienspielgruppen sowie schul- und berufsqualifizierende Aus- und Fortbildungen;

        3. Maßnahmen, die von Bundes- und Landesorganisationen in Auftrag gegeben oder durchgeführt

            oder aus Bundes-, Landes- oder Bezirksmitteln bezuschußt werden.

3.3.  Dauer der Maßnahmen

        Zuwendungen können beantragt werden für

        1. Ein-Tagesmaßnahmen - mindestens 6 Stunden a) 60 Minuten -

        2. Wochenendmaßnahmen (Freitag spätestens 19 Uhr bis Sonntag mindestens 14 Uhr),

            entspricht 2 1/2 Tage

        3. Mehrtagesmaßnahmen, jedoch in der Regel nicht länger als 14 Tage;

        4. Seminarreihen, wobei innerhalb von 6 Wochen mindestens 3 Abende mit je 2 Stunden

           durchzuführen sind; dabei sind ausschließlich Themen der Jugendbildung zu behandeln

           (siehe 3.2.1.).

4.     Umfang der Förderung

4.1.  Förderungsfähige Kosten

        1. Fahrtkosten

        2. Verpflegungs- und Übernachtungskosten

        3. Raummieten

        4. Honorare und Referentenkosten

        5. notwendige Arbeits- und Sachkosten, die im unmittelbaren inhaltlichen Zusammenhang mit          der Maßnahme beim Träger oder Mitarbeitern entstehen.

        6. Teilnehmerbeiträge, welche vom Antragsteller an den Träger der Maßnahme bezahlt wurden.

4.2.  Höhe der Förderung

        Bei ein- oder zweitägigen Seminaren bis zu 5,- € je Tag und TeilnehmerIn

        Bei Wochenendmaßnahmen bis zu 13,- € je Teilnehmer

        Bei Mehrtagesmaßnahmen bis zu 4,- € je Tag und Teilnehmer

        Pro Seminarabend beträgt der Zuschuß bis zu 2,5o € je Tag und TeilnehmerIn.

5.     Verfahren

5.1   Antragstellung

        1. Die Anträge sind auf KJR-Formblatt einzureichen.

        2. Den Anträgen sind beizufügen:

            a) die Ausschreibung bzw. Einladung mit Teilnehmerbeitrag

            b) die eigenhändig unterschriebene Teilnehmerliste

            c) ein Bericht, aus dem

                - die Zielsetzung der Maßnahme,

                - der zeitliche Ablauf,

                - das jeweilige Arbeitsthema und

                - die angewandten Methoden

                ersichtlich sind sowie ggf. weitere Unterlagen, die die Durchführung der Maßnahmen

                verdeutlichen.

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