V. FÖRDERUNG DER RENOVIERUNG UND AUSSTATTUNG VON ÖRTLICHEN EINRICHTUNGEN DER JUGENDARBEIT

1.     Zweck der Förderung

        Antragsberechtigt sind die im KJR zusammengeschlossenen Jugendverbände, Jugendgruppen und           andere öffentlich anerkannte freie Träger der Jugendarbeit.

        Mit dieser Förderung sollen diese Betreiber von Jugendräumlichkeiten unterstützt werden, die      von ihnen genutzten Jugendeinrichtungen durch kleine bis mittlere Renovierungsmaßnahmen auf      einem zeitgemäßen, baulichen, funktionalen und ökologischen Standard zu erhalten bzw. auf                     einen solchen zu bringen und entsprechend auszustatten.

Damit soll erreicht werden, daß die notwendigen Räumlichkeiten sowohl in qualitativ als auch quantitativ ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen.

Große, kostenträchtige Baumaßnahmen ab 5.000,- € werden durch den Kreisjugendring nicht bezuschußt; hier ist ein Antrag direkt an die Gemeinde, den Landkreis und evtl. an den Bayer. Jugendring (ab zuwendungsfähigen Ausgaben von mindestens 25.000,- €) zu stellen.

        Bei der Vorberatung und Planung ist die Beteiligung des KJR sinnvoll und zweckmäßig.

2.     Gegenstand der Förderung

        Gefördert werden die entstehenden Aufwendungen zur Renovierung und Ausstattung von be-

        stehenden Jugendräumen und Jugendheimen und zur erstmaligen Nutzung von Räumlichkeiten

        für diesen Zweck.

3.     Förderungsvoraussetzungen

3.1   Fachliche Anforderungen, Bedarf, Subsidiarität

        Das zu fördernde Objekt muß in baulicher und konzeptioneller Hinsicht den fachlichen Anforde-

        rungen entsprechen, wie sie an Einrichtungen dieser Art zu stellen sind.

        Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Zugänglichkeit und ausreichenden natürlichen Belichtung.

        Eine Förderung ist nur insoweit möglich, als die Einrichtung zum Erhalt und zur Verbesserung

        der Infrastruktur der Jugendarbeit dient.

3.2   Zweckbindung

        Gefördert werden nur solche Einrichtungen, die vorrangig und weit überwiegend für Zwecke der

Jugendarbeit genutzt werden. Die Einrichtung muß im Rahmen des Möglichen durch andere

anerkannte Träger der Jugendarbeit benutzt werden können.

3.3   Bagatellgrenze

Eine Förderung ist nur dann möglich, wenn die förderungsfähigen Kosten mindestens 150,- € betragen.

 

3.4   Zweckbindungszeitraum

        Soweit im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, übernimmt der Zuschußempfänger bzw.          Träger der Einrichtung mit der Annahme des Zuschusses die Verpflichtung, die geförderten        Räumlichkeiten fünf Jahre nach Fertigstellung vorrangig und weit überwiegend für Zwecke der Jugendarbeit zu nutzen.

 

 

 

 

 

 

 

- 11 -

 

4.     Umfang der Förderung

4.1.  Förderungsfähige Kosten

        Förderungsfähig sind die Aufwendungen zur Renovierung der betroffenen Räumlichkeiten,

        insbesondere die Ausstattung mit Mobiliar, Aufwendungen für Bodenbeläge und Vorhänge,         Instandsetzung sanitärer Anlagen, Instandsetzung der elektrischen Anlage und weitere

        notwendige Installationen.

4.2   Höhe der Förderung:

        Die Zuwendung beträgt bis zu 33 % der förderungsfähigen Kosten.

 

5.     Verfahren

5.1   Antragstellung

        1. Die Anträge sind auf KJR-Formblatt einzureichen

        2. Den Anträgen sind beizufügen:

           a) Beschreibung des vorherigen Zustandes

           b) Beschreibung der durchgeführten Maßnahmen

           c) Rechnungen bzw. Quittungen

Kommentarer