Afsluttet

Details - Zuschussrichtlinien für Jugendvereine des Landkreises Regen

Bei der Neugestaltung der Zuschussrichtlinien sollen alle betroffenen Jugendvereine miteinbezogen werden. Traut euch, anders zu denken/Zuschüsse neu zu gestalten.

Tidslinje

Info

Die Zuschussrichtlinien für Jugendarbeit sollen hier kommentiert werden bzw. ganz neue Ideen eingebracht werden. Die Ergebnisse werden in einer Arbeitsgruppe weiter bearbeitet und dem Vorstand/der Vollversammlung des KJR zum Beschluss vorgelegt.

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Anna Wagner

Mönchshofstraße 26
94234 Viechtach

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Kommentiert fleißig die derzeitigen Richtlinien oder bringt eigene Ideen ein (Thread am Ende).

Zuschussrichtlinien Landkreis Regen

I. FÖRDERUNG DER MITARBEITER DER JUGENDARBEIT

1.     Zweck der Förderung

        Antragsberechtigt sind die im KJR zusammengeschlossenen Jugendverbände und Jugendgruppen.

        Mit dieser Förderung sollen diese in die Lage versetzt werden, ihre ehrenamtlichen MitarbeiterInnen zu Aus- und  

        Fortbildungsveranstaltungen zu entsenden und ihnen die

        entstandenen Fahrtkosten und Teilnehmergebühren zu erstatten.

        Dies soll zur besseren Qualifizierung der ehrenamtlichen Mitarbeiter der Jugendverbände und Jugendgruppen beitragen.

2.     Gegenstand der Förderung

        Gefördert werden die entstandenen Fahrtkosten und Teilnehmergebühren von Mitarbeitern zu

        Aus- und Fortbildungsveranstaltungen von Trägern der Jugendarbeit.

3.     Förderungsvoraussetzungen

        1. Der Antragsteller muß seinen Mitarbeitern die entstandenen Ausgaben bezahlen.

        2. Das Thema der Veranstaltung muß Jugendarbeit betreffen.

        3. Die Veranstaltung muß in Bayern stattfinden.

        4. Bei Beteiligung mehrerer Mitarbeiter einer Jugendgruppe müssen Fahrgemeinschaften

            (pro PKW bis zu 4 Personen) gebildet werden.

        Soweit möglich, soll aus ökologischen Gründen mit öffentlichen Verkehrsmitteln gefahren

        werden.

4.     Umfang der Förderung

        Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 80 % der nachgewiesenen Kosten

        - bei öffentlichen Verkehrsmitteln entsprechend den Fahrkarten

        - bei Pkw-Fahrten Kilometerzahl mal Euro-Betrag entsprechend dem gültigen Reisekostengesetz    (derzeit 0,22 € plus 0,02 € pro Mitfahrer)

5.     Verfahren

5.1.  Antragstellung

        1. Die Anträge sind auf KJR-Formblatt einzureichen.

        2. Den Anträgen sind beizufügen:

            a) Ausschreibung bzw. Einladung

            b) Teilnahme- und Gebührenbescheinigung des Veranstalters

            c) Fahrkarten bzw. Kilometerangabe

 

II. FÖRDERUNG DER JUGENDBILDUNG

1.     Zweck der Förderung

        Antragsberechtigt sind die im KJR zusammengeschlossenen Jugendverbände, Jugendgruppen und           andere öffentlich anerkannte freie Träger der Jugendarbeit.

        Mit der Förderung sollen diese in die Lage versetzt werden, Bildungsveranstaltungen durchführen           zu können.

        Die Förderung soll jungen Menschen eine Hilfe zur freien Entfaltung ihrer Persönlichkeit, ihrer

        Fähigkeiten und Kenntnisse geben und sie zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Alltag und zur

        Mitverantwortung in der Gesellschaft befähigen.

        Die Träger/Veranstalter von Jugendbildungsmaßnahmen bemühen sich um eine Qualifizierung      der Jugendarbeit, wobei sie durch den Kreisjugendring beraten werden.

2.     Gegenstand der Förderung

        Gefördert werden Jugendbildungsmaßnahmen, bei denen Jugendlichen Lernfelder angeboten

        werden, in denen sie ihre eigene Situation erkennen und ihr eigenes Verhalten reflektieren können. In diesem Bemühen werden sie durch die Beratung, Begleitung, Information und Vermittlung von Fachkräften unterstützt. Jeder Bildungsmaßnahme muß eine vom Träger erarbeitete Zielvorstellung zugrundeliegen, die methodisch aufbereitet wird. Die jugendlichen     Teilnehmer sollen dabei möglichst weitgehend an der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung beteiligt werden.

3.     Förderungsvoraussetzungen

3.1.  Jugendbildungsmaßnahmen im Sinne der Richtlinien liegen vor, wenn

        1. die Maßnahme dem Zweck und Gegenstand der Förderungsrichtlinie entspricht;  

        2. die Maßnahme grundsätzlich allen Jugendlichen offensteht:

        3. die TeilnehmerInnen grundsätzlich nicht älter als 26 Jahre sind;

        4. die Gesamt-TeilnehmerInnenzahl mindestens 8 beträgt;

        5. die Gesamt-TeilnehmerInnenzahl nicht mehr als 60 beträgt;

        6. je angefangene 20 TeilnehmerInnen wenigstens 1 ReferentIn oder verantwortliche/r Mitar-

            beiterIn zur Verfügung steht;

3.2   Eine Förderung ist nicht möglich bei

1. Maßnahmen, deren Programm weniger als zur Hälfte der Veranstaltungsdauer Themen im

    Sinne der Jugendbildungsmaßnahmen umfassen;

        2. touristische Unternehmen, Erholungs- und Unterhaltungsveranstaltungen, Wettkämpfe, Kund-

            gebungen, die laufende Arbeit von örtlichen Einrichtungen, geschlossene Treffen von Chören,

            Orchestern, Laienspielgruppen sowie schul- und berufsqualifizierende Aus- und Fortbildungen;

        3. Maßnahmen, die von Bundes- und Landesorganisationen in Auftrag gegeben oder durchgeführt

            oder aus Bundes-, Landes- oder Bezirksmitteln bezuschußt werden.

3.3.  Dauer der Maßnahmen

        Zuwendungen können beantragt werden für

        1. Ein-Tagesmaßnahmen - mindestens 6 Stunden a) 60 Minuten -

        2. Wochenendmaßnahmen (Freitag spätestens 19 Uhr bis Sonntag mindestens 14 Uhr),

            entspricht 2 1/2 Tage

        3. Mehrtagesmaßnahmen, jedoch in der Regel nicht länger als 14 Tage;

        4. Seminarreihen, wobei innerhalb von 6 Wochen mindestens 3 Abende mit je 2 Stunden

           durchzuführen sind; dabei sind ausschließlich Themen der Jugendbildung zu behandeln

           (siehe 3.2.1.).

4.     Umfang der Förderung

4.1.  Förderungsfähige Kosten

        1. Fahrtkosten

        2. Verpflegungs- und Übernachtungskosten

        3. Raummieten

        4. Honorare und Referentenkosten

        5. notwendige Arbeits- und Sachkosten, die im unmittelbaren inhaltlichen Zusammenhang mit          der Maßnahme beim Träger oder Mitarbeitern entstehen.

        6. Teilnehmerbeiträge, welche vom Antragsteller an den Träger der Maßnahme bezahlt wurden.

4.2.  Höhe der Förderung

        Bei ein- oder zweitägigen Seminaren bis zu 5,- € je Tag und TeilnehmerIn

        Bei Wochenendmaßnahmen bis zu 13,- € je Teilnehmer

        Bei Mehrtagesmaßnahmen bis zu 4,- € je Tag und Teilnehmer

        Pro Seminarabend beträgt der Zuschuß bis zu 2,5o € je Tag und TeilnehmerIn.

5.     Verfahren

5.1   Antragstellung

        1. Die Anträge sind auf KJR-Formblatt einzureichen.

        2. Den Anträgen sind beizufügen:

            a) die Ausschreibung bzw. Einladung mit Teilnehmerbeitrag

            b) die eigenhändig unterschriebene Teilnehmerliste

            c) ein Bericht, aus dem

                - die Zielsetzung der Maßnahme,

                - der zeitliche Ablauf,

                - das jeweilige Arbeitsthema und

                - die angewandten Methoden

                ersichtlich sind sowie ggf. weitere Unterlagen, die die Durchführung der Maßnahmen

                verdeutlichen.

III. FÖRDERUNG VON FREIZEITMASSNAHMEN

1.     Zweck der Förderung

        Antragsberechtigt sind die im KJR zusammengeschlossenen Jugendverbände, Jugendgruppen und           andere öffentlich anerkannte freie Träger der Jugendarbeit.

        Freizeitmaßnahmen sollen Teilnehmern ein gemeinsames Erleben sozialer Erfahrungen und

        demokratischer Verhaltensregeln ermöglichen und den schonenden Umgang mit Natur und           Umwelt fördern.

2.     Gegenstand der Förderung

        Gefördert werden kurz- und längerfristige Freizeitmaßnahmen, die dem Zweck der Förderung

        entsprechen.

3.     Förderungsvoraussetzungen

3.1   Kinder und Jugendliche sollen aktiv an der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme be-

        teiligt sein.

3.2   Die Maßnahmen müssen mindestens zwei volle Tage und sollen höchstens 21 Tage dauern.

        An- und Abreise gelten als ein Tag, wenn die Maßnahme nach 12.00 Uhr beginnt und vor

        14.00 Uhr am Abreisetag beendet ist.

3.3   Kurzfristige Maßnahmen (bis zu 3 Tagen) sollen nur im Umkreis von 100 km stattfinden.

3.4   Die TeilnehmerInnen dürfen grundsätzlich nicht älter als 26 Jahre sein. Die TeilnehmerInnenzahl

        beträgt mindestens 8 Personen.

3.5   Pro acht bis zwölf TeilnehmerInnen soll eine Betreuungskraft eingesetzt sein.

3.6   Die TeilnehmerInnen sollen grundsätzlich an der gesamten Maßnahme teilnehmen.

3.7   Eine angemessene Eigenleistung ist zu erbringen.

4.     Umfang der Förderung

4.1   Förderungsfähige Kosten sind:

        1. Fahrtkosten

        2. Verpflegungs- und Übernachtungskosten

        3. Betreuerkosten

        4. Arbeits- und Hilfsmittel

4.2   Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 2,5o € pro Tag und TeilnehmerIn einschließlich

        BetreuerIn. Jahres-Höchstbetrag: 1.300,- €

5.     Verfahren

5.1   Antragstellung:

        1. Die Anträge sind auf KJR-Formblatt einzureichen

        2. Den Anträgen sind beizufügen:

            a) die Ausschreibung bzw. Einladung mit Teilnehmerbeitrag

            b) eine eigenhändig unterschriebene TeilnehmerInnen-Liste

            c) ein Kurzbericht über das durchgeführte Programm

 

IV. FÖRDERUNG VON GERÄTEN/MATERIALIEN

1.     Zweck der Förderung

        Antragsberechtigt sind die im KJR zusammengeschlossenen Jugendverbände, Jugendgruppen und

        andere öffentlich anerkannte freie Träger der Jugendarbeit.

        Mit dieser Förderung sollen diese sich geeignete Geräte/Materialien anschaffen können, um ihre   pädagogische Arbeit wirkungsvoll und erfolgreich zu gestalten.

2.     Gegenstand der Förderung

        Gefördert wird die Beschaffung/Reparatur von Geräten und Materialien nach örtlichen Gegeben-

        heiten. Möglich ist z.B.:

2.1   Fachliteratur für Jugendarbeit

2.2   Kleinsportgeräte (z.B. Tischtennisplatten - keine Kleinstgeräte wie Bälle etc.) - nicht für

        Sportjugend -.

2.3   Technische Mittler und Geräte (z.B. Diaprojektoren, Tageslichtschreiber, Cassettenrekorder, Ver-

        stärkeranlagen, CD-Player, Mikroskop).

        Ein vom KJR bezuschußtes technisches Gerät ist frühestens nach Ablauf von 5 Jahren wieder be-

        zuschußbar.

        Hinweis: Bezuschussungsmöglichkeit für Leihgebühren s. Ziffer 2.7

2.4   Spielmaterial (Brettspiele, Rollenspielkarten und dergleichen)

2.5   Musikinstrumente für die Gruppenarbeit und Liederhefte

2.6   Gruppenzelte und Lagerzubehör

2.7   Leihgebühren für unter Ziffer 2.3 und 2.6 aufgeführten Mittel, soweit sie nicht beim KJR aus-

        geliehen werden, oder die entstehenden Kosten im Rahmen einer Maßnahmenförderung               (z.B. Freizeit) nicht bezuschußt werden können.

3.     Förderungsvoraussetzungen

3.1   Der Antragsteller muß zusichern, daß die beschafften Geräte/Materialien in seinen Besitz über-

        gehen und ausschließlich für Zwecke der Jugendarbeit genutzt werden.

        Bei Auflösung des Jugendverbandes innerhalb fünf Jahren nach Bezuschussung kann der KJR     einen anteilmäßigen Betrag des Zuschusses zurückfordern. Die Rückzahlung kann abgewendet werden durch die Übereignung des Gerätes an den KJR oder an einen anderen Jugendverband.

3.2   Nicht gefördert werden Geräte/Materialien, welche dem kommerziellen Einsatz dienen.

4.     Umfang der Förderung

4.1   Förderungsfähige Kosten:

        1. Anschaffungskosten

        2. Leihgebühren

        3. Reparaturkosten

4.2   Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 33 % der förderungsfähigen Kosten.

        Jahres-Höchstbetrag: 770,- € pro Antragsteller.

5.     Verfahren

5.1   Antragstellung

        1. Die Anträge sind auf Formblatt einzureichen

        2. Den Anträgen sind beizufügen:

            a) Beschreibung und Zweck des anzuschaffenden Gegenstands

            b) Standort des Gegenstands

            c) Belege

V. FÖRDERUNG DER RENOVIERUNG UND AUSSTATTUNG VON ÖRTLICHEN EINRICHTUNGEN DER JUGENDARBEIT

1.     Zweck der Förderung

        Antragsberechtigt sind die im KJR zusammengeschlossenen Jugendverbände, Jugendgruppen und           andere öffentlich anerkannte freie Träger der Jugendarbeit.

        Mit dieser Förderung sollen diese Betreiber von Jugendräumlichkeiten unterstützt werden, die      von ihnen genutzten Jugendeinrichtungen durch kleine bis mittlere Renovierungsmaßnahmen auf      einem zeitgemäßen, baulichen, funktionalen und ökologischen Standard zu erhalten bzw. auf                     einen solchen zu bringen und entsprechend auszustatten.

Damit soll erreicht werden, daß die notwendigen Räumlichkeiten sowohl in qualitativ als auch quantitativ ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen.

Große, kostenträchtige Baumaßnahmen ab 5.000,- € werden durch den Kreisjugendring nicht bezuschußt; hier ist ein Antrag direkt an die Gemeinde, den Landkreis und evtl. an den Bayer. Jugendring (ab zuwendungsfähigen Ausgaben von mindestens 25.000,- €) zu stellen.

        Bei der Vorberatung und Planung ist die Beteiligung des KJR sinnvoll und zweckmäßig.

2.     Gegenstand der Förderung

        Gefördert werden die entstehenden Aufwendungen zur Renovierung und Ausstattung von be-

        stehenden Jugendräumen und Jugendheimen und zur erstmaligen Nutzung von Räumlichkeiten

        für diesen Zweck.

3.     Förderungsvoraussetzungen

3.1   Fachliche Anforderungen, Bedarf, Subsidiarität

        Das zu fördernde Objekt muß in baulicher und konzeptioneller Hinsicht den fachlichen Anforde-

        rungen entsprechen, wie sie an Einrichtungen dieser Art zu stellen sind.

        Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Zugänglichkeit und ausreichenden natürlichen Belichtung.

        Eine Förderung ist nur insoweit möglich, als die Einrichtung zum Erhalt und zur Verbesserung

        der Infrastruktur der Jugendarbeit dient.

3.2   Zweckbindung

        Gefördert werden nur solche Einrichtungen, die vorrangig und weit überwiegend für Zwecke der

Jugendarbeit genutzt werden. Die Einrichtung muß im Rahmen des Möglichen durch andere

anerkannte Träger der Jugendarbeit benutzt werden können.

3.3   Bagatellgrenze

Eine Förderung ist nur dann möglich, wenn die förderungsfähigen Kosten mindestens 150,- € betragen.

 

3.4   Zweckbindungszeitraum

        Soweit im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, übernimmt der Zuschußempfänger bzw.          Träger der Einrichtung mit der Annahme des Zuschusses die Verpflichtung, die geförderten        Räumlichkeiten fünf Jahre nach Fertigstellung vorrangig und weit überwiegend für Zwecke der Jugendarbeit zu nutzen.

 

 

 

 

 

 

 

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4.     Umfang der Förderung

4.1.  Förderungsfähige Kosten

        Förderungsfähig sind die Aufwendungen zur Renovierung der betroffenen Räumlichkeiten,

        insbesondere die Ausstattung mit Mobiliar, Aufwendungen für Bodenbeläge und Vorhänge,         Instandsetzung sanitärer Anlagen, Instandsetzung der elektrischen Anlage und weitere

        notwendige Installationen.

4.2   Höhe der Förderung:

        Die Zuwendung beträgt bis zu 33 % der förderungsfähigen Kosten.

 

5.     Verfahren

5.1   Antragstellung

        1. Die Anträge sind auf KJR-Formblatt einzureichen

        2. Den Anträgen sind beizufügen:

           a) Beschreibung des vorherigen Zustandes

           b) Beschreibung der durchgeführten Maßnahmen

           c) Rechnungen bzw. Quittungen

VI. FÖRDERUNG VON VERANSTALTUNGEN DER INTERNATIONALEN JUGENDBEGEGNUNG

1.     Zweck der Förderung

        Antragsberechtigt sind die im KJR zusammengeschlossenen Jugendverbände, Jugendgruppen und           andere öffentlich anerkannte freie Träger der Jugendarbeit.

        Diese sollen in die Lage versetzt werden, Aktivitäten im Bereich der internationalen Jugend-        begegnung durchführen zu können.

 

2.     Gegenstand der Förderung

        Gefördert werden können:

        - Jugendbegegnungen zwischen Teilnehmern des Landkreises mit ausländischen Jugendgruppen

          im In- und Ausland;

        - Betreuung ausländischer Jugendgruppen, die sich auf Einladung zuschußberechtigter Organi-

          sationen (s. Ziffer 1) im Landkreis aufhalten und der Begegnungscharakter gewahrt bleibt.

 

3.     Förderungsvoraussetzungen

3.1.  Voraussetzungen für die Förderung sind:

        1. Die Veranstaltung dauert mindestens 4 Tage (ohne An- und Abreise);

        2. Die Partnergruppen stehen hinsichtlich der Teilnehmer in einem ausgewogenen Zahlen- 

            verhältnis zueinander;

        3. Die TeilnehmerInnen sind grundsätzlich nicht älter als 26 Jahre,

        4. Der Veranstaltung liegt ein vereinbartes Programm zugrunde, das Begegnungen zwischen den

            Jugendgruppen ermöglicht;

        5. Bei Bedarf soll die Verständigung durch Sprachmittler/in sichergestellt werden.

        6. Erforderlich ist eine inhaltliche und organisatorische Vor- und Nachbereitung, die eine                  fachliche Beratung einschließen soll.

 

4.     Umfang der Förderung

        Der Zuschuß beträgt bis zu 5,- € je Tag und TeilnehmerIn,

        höchstens jedoch für 15 Tage (ohne An- und Abreise)

 

5.     Verfahren

5.1   Vorinformation des KJR

        Der KJR ist von den antragsberechtigten Organisationen spätestens 3 Monate vor Durchführung

        schriftlich zu informieren.

        Dazu sind beizufügen:

        - Beschreibung der Maßnahme (was soll erreicht werden?);

        - Programm der Maßnahme (inhaltlicher/zeitlicher Ablauf);

        - Kosten- und Finanzierungsplan.

5.2.  Vorläufiger Bescheid des KJR

        Mit diesem Vorbescheid bestätigt der KJR dem Antragsteller die Bezuschussung entsprechend    den Bedingungen dieser Richtlinien.

5.3.  Antragstellung

        1. Die Anträge sind auf KJR-Formblatt einzureichen

        2. Den Anträgen sind beizufügen:

            a) die Ausschreibung bzw. Einladung

            b) die eigenhändig unterschriebene Teilnehmerliste

            c) das tatsächliche Programm

            d) die Bestätigung der besuchten Organisation/Jugendgruppe

VII. FÖRDERUNG DER PROJEKTARBEIT / AKTIVITÄTEN

1.     Zweck der Förderung

        Antragsberechtigt sind die im KJR zusammengeschlossenen Jugendverbände, Jugendgruppen und           andere öffentlich anerkannte freie Träger der Jugendarbeit.                                                      

        Die Förderung soll die Durchführung besonderer Projekte und Aktivitäten ermöglichen, um          sowohl projekt- als auch zielgruppenorientiert besondere Formen der Jugendarbeit aufzugreifen    und zu erproben.

2.     Gegenstand der Förderung

        Gefördert werden:

2.1   Längerfristige, aber zeitlich begrenzte Aktivitäten zur inhaltlichen und methodischen Weiterent-

        wicklung der Jugendarbeit.

2.2   Maßnahmen, die es ermöglichen, neue Zielgruppen anzusprechen.

2.3   Besondere Initiativen und Aktivitäten, die aus anderen Förderungstiteln nicht bezuschußt werden

        können, z.B.

        - Jugendsozialarbeit

        - Arbeit mit jugendlichen Aussiedlern/innen, Asylbewerbern/innen, ausländischen Jugendlichen

        - Arbeit mit Behinderten und älteren Mitbürgern

        - Suchtprävention und Gesundheitsförderung

        - Möglichkeiten der Beteiligung junger Menschen an der Mitgestaltung des eigenen                          Lebensumfelds

        - Aufbau offener Jugendarbeit (Jugendtreffs)

        - Darstellung der Jugendarbeit in der Öffentlichkeit

        - Auseinandersetzung mit der Lebensumwelt junger Menschen (z.B. Ökologie, neue                         Technologien, Gemeinde)

        - Medienpädagogische Projekte

        - Kinder- und Jugendkulturarbeit

3.     Förderungsvoraussetzungen

3.1   Den Projekten muß eine entsprechende Konzeption zugrunde liegen; diese muß mindestens

        enthalten:

        - Begründung

        - Formen der Beteiligung junger Menschen

        - Inhaltliche und methodische Auseinandersetzung

        - Dauer und zeitlicher Ablauf des Projekts

        - Fachliche Begleitung/Leitung des Projekts

3.2   Die Dauer des Projekts beträgt

        - mindestens sechs Monate, in begründeten Ausnahmefällen drei Monate

        - höchstens 36 Monate

3.3   Nicht gefördert werden

        - Projekte und Aktivitäten, die bereits aus anderen Mitteln des Landkreises gefördert werden oder

          gefördert werden können

        - die laufende Gruppenarbeit/Verbandsarbeit

4.     Umfang der Förderung

4.1   Förderungsfähige Kosten

        - Honorare (Zahlung von Honoraren dürfen nicht zur Finanzierung von Personalkosten aus einem

           Beschäftigungsverhältnis dienen)                                                                        

        - Fahrtkosten

        - Mieten

        - Unterkunft, Verpflegung

        - Arbeitsmaterialien / Druckkosten

        - Nebenkosten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Aktivität stehen

           (z.B. Versicherungen)

4.2   Höhe der Förderung

        Gefördert werden können bis zu 80 % der förderungsfähigen Kosten,

        Höchstbetrag pro Projekt: 2.500,- €

5.     Verfahren

5.1   Antragstellung

        Mindestens 8 Wochen vor Beginn des Projekts muß eine formloseVoranmeldung mit folgendem

        Inhalt eingereicht werden:

        - Beschreibung des Projekts (s. Ziff.2)

        - Kosten- und Finanzierungsplan

5.2   Bewilligung

        Der Vorstand des KJR entscheidet über die Anträge im Einzelfall.

        Der Antragsteller erhält einen vorläufigen Bescheid, in dem die voraussichtliche Fördersumme      und die Abrechnungsbedingungen enthalten ist.

5.3   Verwendungsnachweis

        Aufgrund der vorgelegten Abrechnung mit KJR-Formblatt bewilligt der Vorstand des KJR den   Zuschuß entsprechend den "Bedingungen" Seite 2 u. 3.

        Der Abrechnung sind beizulegen:

        a) Bericht über den tatsächlichen Ablauf des Projekts

        b) Ausschreibungen, Veröffentlichungen, Zeitungsberichte,

        c) Kosten- und Finanzierungsübersicht

VIII. FÖRDERUNG VON FAHRTEN ZU SPORTVERANSTALTUNGEN

1.     Zweck der Förderung

          Antagsberechtigt sind

          die BLSV-Kreisjugendleitung, die Jugendabteilungen der dem BLSV angehörenden        Sportvereine und die Jugendleitungen von Schützenvereinen, welche gemäß § 75 SGB VIII     i.V.m. Art. 20             BayKJHG als Träger der freien Jugendhilfe öffentlich anerkannt sind.

          Diese sollen eine spezielle Förderung erhalten, da ein Teil ihrer Jugendarbeit aus sportlicher          Bildung, d.h. Training und Wettkampf besteht und dadurch enorme Ausgaben entstehen.

2.     Gegenstand der Förderung

        Gefördert werden die Fahrtkosten zu auswärtigen Sportveranstaltungen.

3.     Förderungsvoraussetzungen

3.1. Gefördert werden:

        1. Fahrten zu eigenen Sportwettkämpfen (Mannschafts- und Einzelsport)

        2. die einfache Fahrtstrecke (km) vom Sitz des Vereins/des Verbandes bis zur auswärtigen

            Sportstätte.

        3. die für eine Mannschaft mindestens notwendigen SpielerInnen

            (Fußball: 7 bzw. 11; Tischtennis: 4) plus ein Betreuer

        4. SportlerInnen bis zum Höchst-Jugend-/Juniorenalter des Verbandes

        5. NEU: ab o1.11.2010: Bei Spielgemeinschaften ist nur der federführende Verein

             antragsberechtigt

3.2.  Nicht gefördert werden

        - Trainingsfahrten

        - Fahrten, die durch Zuschüsse anderer Stellen finanziert werden

4.     Umfang der Förderung

        Die Höhe der Förderung beträgt pro Kilometer der einfachen Wegstrecke

        0,04 € mal Zahl der SportlerInnen/TeilnehmerInnen plus ein Betreuer.

        Jahreshöchstbetrag: pro Antragsteller 1.300,- €

5.     Verfahren

5.1.  Antragstellung

        1. Die Anträge sind auf KJR-Formblatt (einmal jährlich bis spätestens o5. November)

    einzureichen.

        2. Bei Mannschaftssportarten ist für den gesamten Zuschuß-Zeitraum ein KJR-Anlagen-Formular

            zu verwenden.

        3. Bei Einzelsportarten ist für jede Sportveranstaltung ein KJR-Anlagen-Formular mit       

            Unterschrift des/der Teilnehmer zu verwenden.

IX. FÖRDERUNG DER TRACHTEN-, VOLKSTUMS- UND BRAUCHTUMSPFLEGE

1.     Zweck der Förderung

        Antragsberechtigt sind:

        bei Punkt 4.1.1. die dem KJR angeschlossenen Kinder- und Jugendgruppen der

                                   Trachtenvereine im Bayer. Waldgau.

        bei Punkt 4.1.2. alle im KJR zusammengeschlossenen Jugendverbände und Jugendgruppen.

        Die Förderung der Trachten,- Volkstums- und Brauchtumspflege soll insbesondere die      Jugendleitung in die Lage versetzen, ihre Aufgaben in der Trachten,- Volkstums- und   Brauchtumspflege zu erfüllen.

        Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere die Erhaltung der bodenständigen Tracht und

        überlieferter Kulturgüter, Sitten und Gebräuche.

2.     Gegenstand der Förderung

        Gefördert wird die Anschaffung oder Erneuerung bodenständiger bzw. vereinsüblicher

        Kinder- und Jugendtrachten sowie Maßnahmen und Aktivitäten in der Volkstums- und     Brauchtumspflege.

3.     Förderungsvoraussetzungen

3.1.  Der Antragsteller muß zusichern, daß die beschafften Kinder- und Jugendtrachten im

        Vereinsbesitz sind und bleiben.

3.2.  Vor der Durchführung einer Maßnahme oder Aktivität ist Kontaktaufnahme mit dem KJR

        empfehlenswert.

4.     Umfang der Förderung

4.1.  Förderungsfähige Kosten:

        1. Bei Trachten: Anschaffungskosten

        2. Bei Maßnahmen und Aktivitäten:     - Honorare

                                                                  - Fahrtkosten

                                                                  - Arbeitsmaterialien / Druckkosten

                                                                  - Nebenkosten, die im unmittelbaren Zusammenhang                             mit der Aktivität stehen

4.2.  Höhe der Förderung

        Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 33 % der förderungsfähigen Kosten.

        Jahres-Höchstbetrag: 770,- € je Antragsteller.

5.     Verfahren

5.1.  Antragstellung:

        1. Die Anträge sind auf KJR-Formblatt einzureichen.

        2. Den Anträgen sind beizufügen:

            a) Rechnungen bzw. Quittungen

            b) Bestätigung, daß Kinder- und Jugendtrachten Vereinseigentum sind und bleiben

            c) Erläuterung der Maßnahmen und Aktivitäten

X. GRUNDFÖRDERUNG DER JUGENDVERBÄNDE

1.     Zweck der Förderung

        Antragsberechtigt sind die auf Kreisebene tätigen und im KJR zusammengeschlossenen

        Jugendverbände.

        Sie sollen durch diese Förderung in die Lage versetzt werden, ihre allgemeinen Leitungsaufgaben            auf Landkreisebene wahrzunehmen. Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere konzeptionelle        und jugendpolitische Fragestellungen, planerische Aufgaben zur Weiterentwicklung des                               Verbandes sowie die Erledigung der in diesem Rahmen anfallenden Verwaltungsarbeiten.

2.     Gegenstand der Förderung

        Gefördert werden die Aufwendungen für die zentralen Planungs- und Leitungsaufgaben.

3.     Förderungsvoraussetzungen

        Der Zuwendungsempfänger muß auf Landkreisebene über ein Gremium oder ein Organ zur

        Wahrnehmung der im Zweck der Förderung genannten Aufgaben verfügen.

        Sollte dieses Gremium über benachbarte Landkreise wirken (z.B. Kirchliche Dekanate,      Trachtengau usw.), werden die Kosten anteilmäßig nach Delegiertenschlüssel berechnet.

4.     Umfang der Förderung

4.1   Zuwendungsfähig sind insbesondere Kosten für

        - Sitzungen und Tagungen der Gremien incl. Fahrtkosten

        - Öffentlichkeitsarbeit (Werbung, Werbeveranstaltungen, Publikationen)

        - Geschäftsbedarf

4.2   Höhe der Förderung

        Die Höhe der Förderung beträgt pro Jugendverband jährlich bis zu 50 % der förderungsfähigen         Gesamtkosten, höchstens 260,- €

4.3.  Der BDKJ KV Regen und der BDKJ KV Viechtach (verschiedene Diözesen) können im Regelfall

        jeweils bis zu 50 % des Höchstbetrages gleich 130,- € erhalten.

        Ausnahme: Wird der Höchstbetrag von einem BDKJ-KV nicht abgerufen, kann der zweite

        BDKJ-KV den Restbetrag (siehe 4.2.) erhalten.

4.4.  Zuschußberechnung bzw. Delegiertenschlüssel für Evangelische Jugend und Trachtenjugend:

        Voll- bzw. Hauptversammlung: Delegierte Landkreis Regen geteilt durch Gesamtdelegiertenzahl mal 100 ist Prozentsatz des Förderbetrages.

5.     Verfahren

5.1   Antragstellung

        1. Die Anträge müssen von der Leitung des Jugendverbandes beim Kreisjugendring einmal            

            jährlich bis o5. November eingereicht werden.

        2. Den Anträgen sind beizufügen:

            a) Zusammenstellung der entsprechenden Kosten mit Datum und Begründung

            b) Rechnungen/Belege über entsprechende Kosten

            c) bzw./und Kopien der Buchungsunterlagen (Journal)

            d) Delegiertenschlüssel der Voll- bzw. Hauptversammlung

XI. FÖRDERUNG BEI NEUGRÜNDUNG EINER JUGENDGRUPPE

1.     Zweck der Förderung

        Antragsberechtigt sind neugegründete Kinder- und Jugendgruppen (keine Wiedergründungen).

        Neugegründete Gruppen sollen durch diese Pauschalförderung eine finanzielle Starthilfe   erhalten.

2.     Gegenstand der Förderung

        Gefördert wird die unmittelbare Arbeit der Gruppe in den ersten Monaten nach der

        Neugründung.

3.     Förderungsvoraussetzungen

        Der Zuwendungsempfänger muß eine demokratisch gewählte Vorstandschaft haben.

        Die Förderung ist nach zwei Monaten der Gruppengründung möglich.

4.     Umfang der Förderung

        Die Höhe der Förderung beträgt einmalig bis zu 150,- €.

5.     Verfahren

5.1   Antragstellung

        1. Der Antrag ist auf gültigem Formblatt einzureichen.

        2. Dem Antrag sind beizufügen:

            a) Namen und Anschriften der Vorstandschaft

            b) Gründungsdatum und Gründungsprotokoll

            c) Zielbeschreibung der Jugendgruppe

5.2.  Auszahlung

        1. Der KJR zahlt bis zu 75,- € unmittelbar nach Antragstellung aus.

        2. Die Gemeinde/Stadt zahlt im Rahmen der jährlichen Bezuschussung.

Voraussetzungen für Föderung

1.  Allgemeines

     Der Kreisjugendring Regen bearbeitet im Auftrag des Landkreises Regen und seiner Gemeinden

     alle Anträge zur Bezuschussung der Jugendarbeit entsprechend den nachfolgenden Richtlinien.

 

     * Zuschußanträge von überörtlichen Antragstellern bzw. überörtlicher Bedeutung werden          ausschließlich mit Landkreisgeldern bezuschußt.

     * Zuschußanträge von örtlichen Antragstellern werden nur dann mit bis zu 50 % Landkreis-          geldern bezuschußt, wenn auch die entsprechende Stadt/Gemeinde, in der der Antragsteller                       seinen Sitz hat, zumindest den gleichen Betrag wie der Landkreis bezahlt.

     Die Landkreiszuschüsse werden im Rahmen der vom Landkreis dem Kreisjugendring zur   Verfügung gestellten Mittel und des durch die Vollversammlung des Kreisjugendrings bewilligten               Haushaltsansatzes genehmigt.

     Die Stadt-/Gemeindezuschüsse werden im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel und nach      Beschluß des Stadt-/Gemeinderates ausbezahlt.

 

     Zuschüsse sind eine Finanzierungshilfe. Sind Anschaffungen und Maßnahmen durch Zuschüsse      anderer Stellen, angemessene Beteiligung des Antragstellers bzw. der Teilnehmer, Spenden und    anderer Einnahmen finanziert, besteht kein Anspruch auf Förderung nach diesen Richtlinien.

     Der Zuschuß darf den Fehlbetrag nicht übersteigen.

 

2.  Antragsteller/Zuwendungsempfänger

     * Antragsberechtigt sind die im Kreisjugendring Regen zusammengeschlossenen Jugendverbände,

        Jugendgruppen, Jugendgemeinschaften und andere öffentlich anerkannte freie Träger der Jugend-

        arbeit. Näheres regeln die einzelnen Zuschußbereiche.

     * Vereine, welche mehrere Jugendabteilungen haben, können Anträge nur gemeinsam über den

        jeweiligen Vereinsjugendleiter einreichen.

     * Gefördert wird nur die Arbeit von/mit jungen Menschen bis einschließlich 26 Jahre und

        Jugendleitern mit Wohnsitz im Landkreis Regen.

 

3.  Zuschußjahr/-zeitraum

     Zuschußanträge an den KJR können gestellt werden für Maßnahmen vom 1. November des 

     Vorjahres bis 31. Oktober des laufenden Jahres.

  

4.  Einreichung der Zuschußanträge - Fristen

     Die Anträge sollen in der Regel spätestens 8 Wochen nach Durchführung der Maßnahme beim

     KJR Regen eingereicht werden.

     Ausnahmen:   - Förderung der Projektarbeit/Aktivitäten

                            - Förderung der Sportjugend

                            - Grundförderung der Jugendverbände

                            - Neugründung einer Jugendgruppe

     Letzter Tag für die Einreichung zur Bezuschussung im laufenden Jahr ist generell der o5. November.

 

5.  Richtlinien und Formulare

     Bei der Antragstellung sind nur die KJR-Formulare zu verwenden. Diese können gemeinsam mit

     den Richtlinien bei der KJR-Geschäftsstelle angefordert werden.

 

 

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6.  Rechnungen/Quittungen

     Werden Kostennachweise gefordert, so sind Originalbelege bzw. Kopien beizufügen.

     Originalbelege werden nach Prüfung zurückgereicht und sind für überörtliche Prüfungen                  mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

     Auf dem Originalbeleg bzw. der Kopie muß der Name des Antragstellers und die erfolgte Zahlung

     ersichtlich sein.

 

7.  Bewilligung /Auszahlung

     * Die Zuschußanträge werden von der KJR-Geschäftsstelle bearbeitet, gesammelt und der KJR-

        Vorstandschaft zur Bewilligung der Anträge und der Zuschußhöhe im Zeitraum Mitte November

        bis Anfang Dezember vorgelegt.

     * Die Antragsteller erhalten bis ca. Mitte Dezember einen entsprechenden Bewilligungsbescheid.

     * Eine Kopie des KJR-Bewilligungsbescheides erhalten die entsprechenden Gemeinden/Städte mit

        der Bitte um Auszahlung ihres Zuschußanteiles und der/die jeweilige Jugendbeauftragte zur

        Kenntnisnahme.

     * Der Zuschußbetrag des Landkreises/KJR wird bis spätestens Ende Dezember auf das Konto der

        antragstellenden Jugendorganisation überwiesen (kein Privatkonto!)

     * Zuschüsse werden nur gewährt, wenn die Maßnahme durchgeführt bzw. die Anschaffung

        erfolgt ist.

     * Zuschüsse pro Antragsteller unter 50 € (Gesamtzuschuß pro Jahr) werden nicht gewährt.

 

8.  Zuschußkürzungen

     Reicht der vom Landkreis dem KJR zur Verfügung gestellte Zuschußetat nicht aus, so ist der KJR

     berechtigt, alle errechneten Zuschußbeträge aller örtlichen Antragsteller prozentual zu kürzen. Dies hat den Vorteil, daß alle Antragsteller gleich behandelt werden und auch die zuletzt einreichenden        Antragsteller einen Großteil des ihnen zustehenden Zuschußbetrages erhalten.

 

9.   Rechtsanspruch/Widerspruch

      Ein Rechtsanspruch kann nicht geltend gemacht werden, auch wenn die Voraussetzungen, die

      einen Zuschuß rechtfertigen würden, erfüllt sind.

      Ein Widerspruch gegen den Bewilligungs-/Ablehnungsbescheid ist bis 31. Januar des darauf-

      folgenden Jahres möglich.

 

10. Sonderzuschuß

      Die Vorstandschaft des Kreisjugendrings ist ermächtigt, besondere Maßnahmen und Aktivitäten,

      die entsprechend diesen Richtlinien nicht bezuschußt werden können, auf formlosen Antrag im

      Rahmen einer Sonderzuwendung zu fördern.

 

11. Verwendungsprüfung

      Der Kreisjugendring Regen hat das Recht, durch Vorstandsmitglieder oder Mitarbeiter nach

      Anmeldung die Verwendung der Zuschüsse für die im Zuschußantrag angegebene Maßnahme bzw.  das bezuschußte Material zu überprüfen bzw. zu besichtigen.

      Zu Unrecht erlangte Zuwendungen sind zurückzuzahlen.

 

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