1. Zweck der Förderung
Antragsberechtigt sind die im KJR zusammengeschlossenen Jugendverbände, Jugendgruppen und andere öffentlich anerkannte freie Träger der Jugendarbeit.
Mit der Förderung sollen diese in die Lage versetzt werden, Bildungsveranstaltungen durchführen zu können.
Die Förderung soll jungen Menschen eine Hilfe zur freien Entfaltung ihrer Persönlichkeit, ihrer
Fähigkeiten und Kenntnisse geben und sie zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Alltag und zur
Mitverantwortung in der Gesellschaft befähigen.
Die Träger/Veranstalter von Jugendbildungsmaßnahmen bemühen sich um eine Qualifizierung der Jugendarbeit, wobei sie durch den Kreisjugendring beraten werden.
2. Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Jugendbildungsmaßnahmen, bei denen Jugendlichen Lernfelder angeboten
werden, in denen sie ihre eigene Situation erkennen und ihr eigenes Verhalten reflektieren können. In diesem Bemühen werden sie durch die Beratung, Begleitung, Information und Vermittlung von Fachkräften unterstützt. Jeder Bildungsmaßnahme muß eine vom Träger erarbeitete Zielvorstellung zugrundeliegen, die methodisch aufbereitet wird. Die jugendlichen Teilnehmer sollen dabei möglichst weitgehend an der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung beteiligt werden.
3. Förderungsvoraussetzungen
3.1. Jugendbildungsmaßnahmen im Sinne der Richtlinien liegen vor, wenn
1. die Maßnahme dem Zweck und Gegenstand der Förderungsrichtlinie entspricht;
2. die Maßnahme grundsätzlich allen Jugendlichen offensteht:
3. die TeilnehmerInnen grundsätzlich nicht älter als 26 Jahre sind;
4. die Gesamt-TeilnehmerInnenzahl mindestens 8 beträgt;
5. die Gesamt-TeilnehmerInnenzahl nicht mehr als 60 beträgt;
6. je angefangene 20 TeilnehmerInnen wenigstens 1 ReferentIn oder verantwortliche/r Mitar-
beiterIn zur Verfügung steht;
3.2 Eine Förderung ist nicht möglich bei
1. Maßnahmen, deren Programm weniger als zur Hälfte der Veranstaltungsdauer Themen im
Sinne der Jugendbildungsmaßnahmen umfassen;
2. touristische Unternehmen, Erholungs- und Unterhaltungsveranstaltungen, Wettkämpfe, Kund-
gebungen, die laufende Arbeit von örtlichen Einrichtungen, geschlossene Treffen von Chören,
Orchestern, Laienspielgruppen sowie schul- und berufsqualifizierende Aus- und Fortbildungen;
3. Maßnahmen, die von Bundes- und Landesorganisationen in Auftrag gegeben oder durchgeführt
oder aus Bundes-, Landes- oder Bezirksmitteln bezuschußt werden.
3.3. Dauer der Maßnahmen
Zuwendungen können beantragt werden für
1. Ein-Tagesmaßnahmen - mindestens 6 Stunden a) 60 Minuten -
2. Wochenendmaßnahmen (Freitag spätestens 19 Uhr bis Sonntag mindestens 14 Uhr),
entspricht 2 1/2 Tage
3. Mehrtagesmaßnahmen, jedoch in der Regel nicht länger als 14 Tage;
4. Seminarreihen, wobei innerhalb von 6 Wochen mindestens 3 Abende mit je 2 Stunden
durchzuführen sind; dabei sind ausschließlich Themen der Jugendbildung zu behandeln
(siehe 3.2.1.).
4. Umfang der Förderung
4.1. Förderungsfähige Kosten
1. Fahrtkosten
2. Verpflegungs- und Übernachtungskosten
3. Raummieten
4. Honorare und Referentenkosten
5. notwendige Arbeits- und Sachkosten, die im unmittelbaren inhaltlichen Zusammenhang mit der Maßnahme beim Träger oder Mitarbeitern entstehen.
6. Teilnehmerbeiträge, welche vom Antragsteller an den Träger der Maßnahme bezahlt wurden.
4.2. Höhe der Förderung
Bei ein- oder zweitägigen Seminaren bis zu 5,- € je Tag und TeilnehmerIn
Bei Wochenendmaßnahmen bis zu 13,- € je Teilnehmer
Bei Mehrtagesmaßnahmen bis zu 4,- € je Tag und Teilnehmer
Pro Seminarabend beträgt der Zuschuß bis zu 2,5o € je Tag und TeilnehmerIn.
5. Verfahren
5.1 Antragstellung
1. Die Anträge sind auf KJR-Formblatt einzureichen.
2. Den Anträgen sind beizufügen:
a) die Ausschreibung bzw. Einladung mit Teilnehmerbeitrag
b) die eigenhändig unterschriebene Teilnehmerliste
c) ein Bericht, aus dem
- die Zielsetzung der Maßnahme,
- der zeitliche Ablauf,
- das jeweilige Arbeitsthema und
- die angewandten Methoden
ersichtlich sind sowie ggf. weitere Unterlagen, die die Durchführung der Maßnahmen
verdeutlichen.