X. GRUNDFÖRDERUNG DER JUGENDVERBÄNDE

1.     Zweck der Förderung

        Antragsberechtigt sind die auf Kreisebene tätigen und im KJR zusammengeschlossenen

        Jugendverbände.

        Sie sollen durch diese Förderung in die Lage versetzt werden, ihre allgemeinen Leitungsaufgaben            auf Landkreisebene wahrzunehmen. Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere konzeptionelle        und jugendpolitische Fragestellungen, planerische Aufgaben zur Weiterentwicklung des                               Verbandes sowie die Erledigung der in diesem Rahmen anfallenden Verwaltungsarbeiten.

2.     Gegenstand der Förderung

        Gefördert werden die Aufwendungen für die zentralen Planungs- und Leitungsaufgaben.

3.     Förderungsvoraussetzungen

        Der Zuwendungsempfänger muß auf Landkreisebene über ein Gremium oder ein Organ zur

        Wahrnehmung der im Zweck der Förderung genannten Aufgaben verfügen.

        Sollte dieses Gremium über benachbarte Landkreise wirken (z.B. Kirchliche Dekanate,      Trachtengau usw.), werden die Kosten anteilmäßig nach Delegiertenschlüssel berechnet.

4.     Umfang der Förderung

4.1   Zuwendungsfähig sind insbesondere Kosten für

        - Sitzungen und Tagungen der Gremien incl. Fahrtkosten

        - Öffentlichkeitsarbeit (Werbung, Werbeveranstaltungen, Publikationen)

        - Geschäftsbedarf

4.2   Höhe der Förderung

        Die Höhe der Förderung beträgt pro Jugendverband jährlich bis zu 50 % der förderungsfähigen         Gesamtkosten, höchstens 260,- €

4.3.  Der BDKJ KV Regen und der BDKJ KV Viechtach (verschiedene Diözesen) können im Regelfall

        jeweils bis zu 50 % des Höchstbetrages gleich 130,- € erhalten.

        Ausnahme: Wird der Höchstbetrag von einem BDKJ-KV nicht abgerufen, kann der zweite

        BDKJ-KV den Restbetrag (siehe 4.2.) erhalten.

4.4.  Zuschußberechnung bzw. Delegiertenschlüssel für Evangelische Jugend und Trachtenjugend:

        Voll- bzw. Hauptversammlung: Delegierte Landkreis Regen geteilt durch Gesamtdelegiertenzahl mal 100 ist Prozentsatz des Förderbetrages.

5.     Verfahren

5.1   Antragstellung

        1. Die Anträge müssen von der Leitung des Jugendverbandes beim Kreisjugendring einmal            

            jährlich bis o5. November eingereicht werden.

        2. Den Anträgen sind beizufügen:

            a) Zusammenstellung der entsprechenden Kosten mit Datum und Begründung

            b) Rechnungen/Belege über entsprechende Kosten

            c) bzw./und Kopien der Buchungsunterlagen (Journal)

            d) Delegiertenschlüssel der Voll- bzw. Hauptversammlung

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