VII. FÖRDERUNG DER PROJEKTARBEIT / AKTIVITÄTEN

1.     Zweck der Förderung

        Antragsberechtigt sind die im KJR zusammengeschlossenen Jugendverbände, Jugendgruppen und           andere öffentlich anerkannte freie Träger der Jugendarbeit.                                                      

        Die Förderung soll die Durchführung besonderer Projekte und Aktivitäten ermöglichen, um          sowohl projekt- als auch zielgruppenorientiert besondere Formen der Jugendarbeit aufzugreifen    und zu erproben.

2.     Gegenstand der Förderung

        Gefördert werden:

2.1   Längerfristige, aber zeitlich begrenzte Aktivitäten zur inhaltlichen und methodischen Weiterent-

        wicklung der Jugendarbeit.

2.2   Maßnahmen, die es ermöglichen, neue Zielgruppen anzusprechen.

2.3   Besondere Initiativen und Aktivitäten, die aus anderen Förderungstiteln nicht bezuschußt werden

        können, z.B.

        - Jugendsozialarbeit

        - Arbeit mit jugendlichen Aussiedlern/innen, Asylbewerbern/innen, ausländischen Jugendlichen

        - Arbeit mit Behinderten und älteren Mitbürgern

        - Suchtprävention und Gesundheitsförderung

        - Möglichkeiten der Beteiligung junger Menschen an der Mitgestaltung des eigenen                          Lebensumfelds

        - Aufbau offener Jugendarbeit (Jugendtreffs)

        - Darstellung der Jugendarbeit in der Öffentlichkeit

        - Auseinandersetzung mit der Lebensumwelt junger Menschen (z.B. Ökologie, neue                         Technologien, Gemeinde)

        - Medienpädagogische Projekte

        - Kinder- und Jugendkulturarbeit

3.     Förderungsvoraussetzungen

3.1   Den Projekten muß eine entsprechende Konzeption zugrunde liegen; diese muß mindestens

        enthalten:

        - Begründung

        - Formen der Beteiligung junger Menschen

        - Inhaltliche und methodische Auseinandersetzung

        - Dauer und zeitlicher Ablauf des Projekts

        - Fachliche Begleitung/Leitung des Projekts

3.2   Die Dauer des Projekts beträgt

        - mindestens sechs Monate, in begründeten Ausnahmefällen drei Monate

        - höchstens 36 Monate

3.3   Nicht gefördert werden

        - Projekte und Aktivitäten, die bereits aus anderen Mitteln des Landkreises gefördert werden oder

          gefördert werden können

        - die laufende Gruppenarbeit/Verbandsarbeit

4.     Umfang der Förderung

4.1   Förderungsfähige Kosten

        - Honorare (Zahlung von Honoraren dürfen nicht zur Finanzierung von Personalkosten aus einem

           Beschäftigungsverhältnis dienen)                                                                        

        - Fahrtkosten

        - Mieten

        - Unterkunft, Verpflegung

        - Arbeitsmaterialien / Druckkosten

        - Nebenkosten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Aktivität stehen

           (z.B. Versicherungen)

4.2   Höhe der Förderung

        Gefördert werden können bis zu 80 % der förderungsfähigen Kosten,

        Höchstbetrag pro Projekt: 2.500,- €

5.     Verfahren

5.1   Antragstellung

        Mindestens 8 Wochen vor Beginn des Projekts muß eine formloseVoranmeldung mit folgendem

        Inhalt eingereicht werden:

        - Beschreibung des Projekts (s. Ziff.2)

        - Kosten- und Finanzierungsplan

5.2   Bewilligung

        Der Vorstand des KJR entscheidet über die Anträge im Einzelfall.

        Der Antragsteller erhält einen vorläufigen Bescheid, in dem die voraussichtliche Fördersumme      und die Abrechnungsbedingungen enthalten ist.

5.3   Verwendungsnachweis

        Aufgrund der vorgelegten Abrechnung mit KJR-Formblatt bewilligt der Vorstand des KJR den   Zuschuß entsprechend den "Bedingungen" Seite 2 u. 3.

        Der Abrechnung sind beizulegen:

        a) Bericht über den tatsächlichen Ablauf des Projekts

        b) Ausschreibungen, Veröffentlichungen, Zeitungsberichte,

        c) Kosten- und Finanzierungsübersicht

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