1. Zweck der Förderung
Antagsberechtigt sind
die BLSV-Kreisjugendleitung, die Jugendabteilungen der dem BLSV angehörenden Sportvereine und die Jugendleitungen von Schützenvereinen, welche gemäß § 75 SGB VIII i.V.m. Art. 20 BayKJHG als Träger der freien Jugendhilfe öffentlich anerkannt sind.
Diese sollen eine spezielle Förderung erhalten, da ein Teil ihrer Jugendarbeit aus sportlicher Bildung, d.h. Training und Wettkampf besteht und dadurch enorme Ausgaben entstehen.
2. Gegenstand der Förderung
Gefördert werden die Fahrtkosten zu auswärtigen Sportveranstaltungen.
3. Förderungsvoraussetzungen
3.1. Gefördert werden:
1. Fahrten zu eigenen Sportwettkämpfen (Mannschafts- und Einzelsport)
2. die einfache Fahrtstrecke (km) vom Sitz des Vereins/des Verbandes bis zur auswärtigen
Sportstätte.
3. die für eine Mannschaft mindestens notwendigen SpielerInnen
(Fußball: 7 bzw. 11; Tischtennis: 4) plus ein Betreuer
4. SportlerInnen bis zum Höchst-Jugend-/Juniorenalter des Verbandes
5. NEU: ab o1.11.2010: Bei Spielgemeinschaften ist nur der federführende Verein
antragsberechtigt
3.2. Nicht gefördert werden
- Trainingsfahrten
- Fahrten, die durch Zuschüsse anderer Stellen finanziert werden
4. Umfang der Förderung
Die Höhe der Förderung beträgt pro Kilometer der einfachen Wegstrecke
0,04 € mal Zahl der SportlerInnen/TeilnehmerInnen plus ein Betreuer.
Jahreshöchstbetrag: pro Antragsteller 1.300,- €
5. Verfahren
5.1. Antragstellung
1. Die Anträge sind auf KJR-Formblatt (einmal jährlich bis spätestens o5. November)
einzureichen.
2. Bei Mannschaftssportarten ist für den gesamten Zuschuß-Zeitraum ein KJR-Anlagen-Formular
zu verwenden.
3. Bei Einzelsportarten ist für jede Sportveranstaltung ein KJR-Anlagen-Formular mit
Unterschrift des/der Teilnehmer zu verwenden.