1. Zweck der Förderung
Antragsberechtigt sind:
bei Punkt 4.1.1. die dem KJR angeschlossenen Kinder- und Jugendgruppen der
Trachtenvereine im Bayer. Waldgau.
bei Punkt 4.1.2. alle im KJR zusammengeschlossenen Jugendverbände und Jugendgruppen.
Die Förderung der Trachten,- Volkstums- und Brauchtumspflege soll insbesondere die Jugendleitung in die Lage versetzen, ihre Aufgaben in der Trachten,- Volkstums- und Brauchtumspflege zu erfüllen.
Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere die Erhaltung der bodenständigen Tracht und
überlieferter Kulturgüter, Sitten und Gebräuche.
2. Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die Anschaffung oder Erneuerung bodenständiger bzw. vereinsüblicher
Kinder- und Jugendtrachten sowie Maßnahmen und Aktivitäten in der Volkstums- und Brauchtumspflege.
3. Förderungsvoraussetzungen
3.1. Der Antragsteller muß zusichern, daß die beschafften Kinder- und Jugendtrachten im
Vereinsbesitz sind und bleiben.
3.2. Vor der Durchführung einer Maßnahme oder Aktivität ist Kontaktaufnahme mit dem KJR
empfehlenswert.
4. Umfang der Förderung
4.1. Förderungsfähige Kosten:
1. Bei Trachten: Anschaffungskosten
2. Bei Maßnahmen und Aktivitäten: - Honorare
- Fahrtkosten
- Arbeitsmaterialien / Druckkosten
- Nebenkosten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Aktivität stehen
4.2. Höhe der Förderung
Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 33 % der förderungsfähigen Kosten.
Jahres-Höchstbetrag: 770,- € je Antragsteller.
5. Verfahren
5.1. Antragstellung:
1. Die Anträge sind auf KJR-Formblatt einzureichen.
2. Den Anträgen sind beizufügen:
a) Rechnungen bzw. Quittungen
b) Bestätigung, daß Kinder- und Jugendtrachten Vereinseigentum sind und bleiben
c) Erläuterung der Maßnahmen und Aktivitäten